Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muss mit dem in Kraft treten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europaweit spätestens bis Mai 2018 von Unternehmen bestellt werden, deren Tätigkeit einer besonderen Kontrolle bedarf (Art. 35 ff. DSGVO). Damit schafft die DSGVO eine Funktion, die vielerorts unbekannt ist.
Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter unter bestimmten Bedingungen zu benennen:
„(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn […]
b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der umfangsreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.“
Gerne unterstütze ich Sie zum Thema Datenschutz. Beratung, Aufklärung, Schulung und Einführung in dieses Thema können bereitgestellt werden.